Wohnsitz - Anmeldung / Ummeldung bei der Meldebehörde
Meldepflichtige Personen, die aus einer anderen Gemeinde zuziehen oder innerhalb des Stadtgebietes von Stadthagen eine neue Wohnanschrift beziehen, haben dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem hiesigen Einwohnermeldeamt zu melden. Unter Berücksichtigung der Terminvergabe im Einwohnermeldeamt wird der Meldepflicht auch nachgekommen, wenn sich innerhalb der 2-wöchigen Frist um ein Termin im Einwohnermeldeamt bemüht wurde.
Es müssen grundsätzlich alle Familienmitglieder gemeldet werden, die die neue Wohnanschrift beziehen. Wird eine andere Wohnung in der gleichen Meldeanschrift bezogen, ist eine Ummeldung nicht erforderlich.
Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen müssen grundsätzlich die Sorgeberechtigten einer An- bzw. Ummeldung zustimmen (s. auch wichtige Unterlagen). Besteht das Sorgerecht nur für ein Elternteil, so ist dieses bei der Meldung nachzuweisen (z. B. Sorgerechtsbeschluss, Negativ-Bescheinigung).
Seit dem 01.11.2015 muss eine Wohnungsgeberbescheinigung gem. § 19 BMG bei der An- bzw. Ummeldung vorgelegt werden (s. auch wichtige Unterlagen). Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss auch ausgefüllt werden, wenn kein Mietverhältnis besteht, z. B. kostenloses Wohnen bei engen Verwandten oder Einzug ins Eigenheim.
Bitte bringen Sie zur An- bzw. Ummeldung alle Ausweisdokumente mit, z. B. Personalausweise, (Kinder-) Reisepässe, elektronische Aufenthaltstitel.
Meldepflichtige Personen, die aus einer anderen Gemeinde zuziehen oder innerhalb des Stadtgebietes von Stadthagen eine neue Wohnanschrift beziehen, haben dieses innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem hiesigen Einwohnermeldeamt zu melden. Unter Berücksichtigung der Terminvergabe im Einwohnermeldeamt wird der Meldepflicht auch nachgekommen, wenn sich innerhalb der 2-wöchigen Frist um ein Termin im Einwohnermeldeamt bemüht wurde.
Es müssen grundsätzlich alle Familienmitglieder gemeldet werden, die die neue Wohnanschrift beziehen. Wird eine andere Wohnung in der gleichen Meldeanschrift bezogen, ist eine Ummeldung nicht erforderlich.
Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen müssen grundsätzlich die Sorgeberechtigten einer An- bzw. Ummeldung zustimmen (s. auch wichtige Unterlagen). Besteht das Sorgerecht nur für ein Elternteil, so ist dieses bei der Meldung nachzuweisen (z. B. Sorgerechtsbeschluss, Negativ-Bescheinigung).
Seit dem 01.11.2015 muss eine Wohnungsgeberbescheinigung gem. § 19 BMG bei der An- bzw. Ummeldung vorgelegt werden (s. auch wichtige Unterlagen). Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Die Wohnungsgeberbescheinigung muss auch ausgefüllt werden, wenn kein Mietverhältnis besteht, z. B. kostenloses Wohnen bei engen Verwandten oder Einzug ins Eigenheim.
Bitte bringen Sie zur An- bzw. Ummeldung alle Ausweisdokumente mit, z. B. Personalausweise, (Kinder-) Reisepässe, elektronische Aufenthaltstitel.
wichtige Unterlagen:
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Rojahn, Heike | 05721 782-0 | 05721 782-110 | ||
Vehling, Sabine | 05721 782-0 | 05721 782-110 | ||
Wende, Annette | 05721 782-0 | 05721 782-110 |
zuständige Organisationseinheit: