Erschließungsbeiträge

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten zu ent­richtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks mitfinan­ziert. Die Kommunen haben nach §§ 127 fo­lgende Baugesetzbuch (BauGB) für die im Gesetz (§ 127 Abs. 2 BauGB) bezeichneten Anlagen Erschließ­ungs­beiträge zu erheben. Es handelt sich hier­bei in der Regel um Straßen, die zur Erschließ­ung von Bau- und Gewerbegrund­stücken be­stimmt sind. Einzelheiten regeln die Satz­ungen der Gemeinde
(§ 132 BauGB).

Die Satzung der Stadt Stadthagen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen regelt u.a., dass die Stadt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt (§ 4 der Satzung). Die verbleibenden 90 % des beitragsfähigen Aufwandes werden auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet umgelegt (§§ 5 und 6 der Satzung).

Die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge wird in § 11 der Satzung vorgesehen. Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.

Erst zu diesem Zeitpunkt

  • stehen die tatsächlichen Kosten fest und können auf ihre Beitragsfähigkeit geprüft werden,
  • ist festzustellen, welche Grundstücke erschlossen wurden und somit bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Aus diesem Grund kann eine exakte Aussage zur Höhe des Erschließungsbeitrages erst nach der endgültigen Herstellung und Vorlage aller Rechnungen getroffen werden.

 

zuständige Organisationseinheit:

Stadt Stadthagen
Rathauspassage 1
31655 Stadthagen


  

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