Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen bedürfen verschiedene Baumaßnahmen gem. § 62 Nieders. Bauordnung keiner Baugenehmigung:
1. freistehende und nicht freistehende Wohngebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche (Gebäudeklasse 1 und 2) sowie sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Gebäudeklasse 3), auch mit Räumen für freie Berufe, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,
2. sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten,
3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbe- Industriegebieten,
4. Nebengebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,
wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan festgesetzt sind und wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
2. notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 NBauO bereits erteilt sind,
3. die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass
die Erschließung gesichert ist und
eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch nicht beantragt wird,
4. die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege geprüft und bestätigt worden sind.
Vor Baubeginn muss eine von der Bauherrin oder dem Bauherrn unterschriebene schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei uns eingereicht werden. Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m³, so ist hierauf in der Mitteilung besonders hinzuweisen. Der Mitteilung sind die unter Punkt "Benötigte Unterlagen" aufgeführten Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die oder der gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben.
Nur wenn es sich um eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 NBauO handelt, ist der bautechnische Nachweis über die Standsicherheit z. B. für
- unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden
- Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
und ggf. auch der bautechnische Nachweis über den Brandschutz z. B. für
- Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche
- sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 3
durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Baumaßnahme durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt jedoch nicht.
Für den Fall, dass eine der o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist, findet § 62 NBauO keine Anwendung. Es ist dann ein Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten oder normalen Verfahren durchzuführen.
Für die Anzeige der Baumaßnahme muss der Bauherr hier folgendes vorlegen:
1. Mitteilung über die geplante Baumaßnahme, vollständig ausgefüllt sowie mit Datum und Originalunterschrift des Antragstellers, 1-fache Ausfertigung. (einheitliches Formblatt)
2. Entwurf
Der Entwurf ist in 1-facher Ausfertigung, mit Datum und Originalunterschrift der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers auf den Bauvorlagen versehen, einzureichen.
Zum Entwurf gehören:
- Übersichtsplan M 1:5000 mit Kennzeichnung des Grundstückes
- einfacher oder qualifizierter amtlicher Lageplan M 1:500 mit Eintragung und Vermaßung der geplanten Baumaßnahme, Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen (den einfachen Lageplan bekommen Sie bei derGLL (Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften, Breite Straße 17, Rinteln, oder bei allen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren),
- ggf. ein Freiflächenplan
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, d.h. Grundrisse, Schnitte und Ansichten, Stellplätze, ggf. notwendige Kinderspielplätze, bei Umbauten mit farbiger Darstellung der neuen Bauteile (rot) und der wegfallenden Bauteile (gelb)
- Baubeschreibung mit Angaben zu
Art der Nutzung des Gebäudes,
baulichen Maßnahmen sowie vorhandenen und eingesetzten Materialien (Decken, Wände, Dächer etc.),
bestehenden und geplanten Brandschutzqualitäten (von Wänden, Decken, Türen, der Art der Konstruktion des notwendigen Treppenhauses) etc..
der Gebäudeklasse und der Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NBauO.
- Berechnungen der bebauten Fläche und des Bruttorauminhaltes sowie des Maßes der baul. Nutzung (GFZ, GRZ) und ggf. Nachweis der Vollgeschosse
- Berechnung der Wohnfläche und/oder der Nutzfläche
- Berechnung der Baukosten auf Grundlage des Bruttorauminhaltes
- Berechnung der notwendigen Einstellplätze
- Kanalbauantrag
- Erhebungsbogen über Bautätigkeit.
- Bei jeder gewerblichen Nutzung zusätzlich:
Betriebsbeschreibung mit Angaben zu
Art der gewerblichen Nutzung
Betriebsabläufen und Geschäftszeiten,
Anzahl von Personen (ständige Benutzer und Besucher),
ggf. Art des Warenangebotes und der Art u. Weise der Lagerung,
ggf. (Geld-)Spielgeräten und
ggf. angebotenen Speisen und Getränken etc..
- Bei Baumaßnahmen nach § 65 Abs. 2 NBauO zusätzlich:
Nachweise der Standsicherheit
Nachweise des Brandschutzes
Nachweise der Eignung der Rettungswege
Anschließend muss die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang der o.g. Unterlagen (die Frist beginnt zu laufen, wenn die Unterlagen komplett sind) eine Bestätigung erteilen, dass
a. die Erschließung i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB gesichert ist und
b. eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragt wird.
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn folgende Bestätigungen vorliegen:
- Die Bestätigung der Gemeinde, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nach § 15 Baugesetzbuch nicht beantragen wird.
- Die Bestätigung, dass die Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO vollständig sind.
- Und soweit erforderlich, die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und ggf. die Eignung der Rettungswege geprüft worden sind.
Während der Baumaßnahme müssen der Entwurf und die bautechnischen Nachweise auf der Baustelle vorgelegt werden können.
Die Verantwortung, dass das öffentliche Baurecht bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen eingehalten wird, trägt der Bauherr. Der Bauherr kann jedoch nach § 62 Abs. 10 NBauO auch verlangen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Baugenehmigung bietet dem Bauherrn eine größere Sicherheit als die Erklärung des Entwurfsverfassers, dass sein Entwurf dem Öffentlichen Baurecht entspricht, weil nur die Baugenehmigung ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde ausschließt.
Die Bestätigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. Wenn innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellen der Bestätigung nicht mit der Baumaßnahme begonnen wurde, ist das Verfahren erneut zu beantragen.
wichtige Dokumente / Informationen:
zuständige Organisationseinheit:
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Dietsch, Martin |
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Kruse, Dagmar |
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