Baulasten
Informationen zur Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis
Baulasten ermöglichen Bauwilligen die Bebaubarkeit von Grundstücken, die ohne diese Baulasten gar nicht oder häufig nur eingeschränkt bebaubar wären.
Durch Erklärungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernehmen. Sie verpflichten sich damit, auf ihrem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (Baulasten). Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Eine Baulast kann nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
Für die Eintragung der Baulast enthält die Nieders. Bauordnung (NBauO) Verfahrens- und Formvorschriften, die im Eintragungsverfahren beachtet werden müssen.
Baulasten können nur auf Antrag des / der jeweiligen Grundstückseigentümer in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Dieser Antrag wird von der Bauaufsichtsbehörde vorbereitet und enthält die sogenannte Verpflichtungserklärung. Der Antrag muss von allen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt (durch einen Notar) oder vor der Bauaufsichtsbehörde vollzogen oder von dieser anerkannt werden.
Auf der Grundlage des beiliegenden Entwurfs können Sie die Angelegenheit mit Ihrem Nachbarn besprechen. Ist dieser bereit, die Baulast zu übernehmen, veranlassen Sie bitte zunächst bei der Bauaufsichtsbehörde (Tel. 05721/782-135) die Vorbereitung der Baulast. Hierfür sind folgende Angaben erforderlich:
- Genaue Bezeichnung des begünstigten Grundstücks
(Straße, Haus-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Genaue Bezeichnung des belasteten Grundstücks
(Straße, Haus-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuchblatt)
- Eigentümer des belasteten Grundstücks
Sie können gleichzeitig einen Termin vereinbaren, damit die Verpflichtungserklärung unterschrieben werden kann. Zu diesem Termin ist der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen.
Nach der Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis werden die Beteiligten hierüber von der Bauaufsichtsbehörde unterrichtet. Die Kosten für die Eintragung betragen nach der Baugebührenordnung 60 bis 1.620 €. Hierin enthalten sind auch die Kosten für die Vorbereitung der Baulastverpflichtungserklärung und die Beratung. Die genaue Höhe der Kosten richtet sich nach Art und Umfang der Baulast. In den meisten Fällen ergibt sich hier ein Betrag von 150 bis 450 €.
Im Regelfall werden die Kosten von dem durch die Baulast Begünstigten getragen. In diesem Fall wird eine sog. Kostenübernahmeerklärung vorbereitet, die von dem Begünstigten zu unterschreiben ist. Sollte die Kostenübernahmeerklärung zum Zeitpunkt der Eintragung nicht vorliegen, werden die Kosten automatisch dem Antragsteller, also dem von der Baulast Belasteten auferlegt.
zuständige Organisationseinheit:
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Kruse, Dagmar |
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