Ordnungswidrigkeiten (Parken)
Im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten im Bereich „Parken“ gibt es unterschiedliche Tatbestände, die eine Verwarnung nach sich ziehen.
Beispiele hierfür sind:
- Parken ohne einen gültigen Parkschein / Parkscheibe
- Das Überschreiten der Parkdauer
- Parken auf Gehwegen
- Parken im absoluten Park- und Haltverbot
- Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen ohne gültigen Ausweis
Bei Verwarnungen für solche Ordnungswidrigkeiten wird ein Verwarngeld bzw. Bußgeld angeordnet. Die Höhe richtet sich nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Bußgeldkatalog. Bei Verwarnungen kann auf dieser Grundlage, je nach Ordnungswidrigkeit, ein Verwarngeld in Höhe von 5,00 € bis zu 55,00 € angeordnet werden.
Das festgelegte Verwarngeld ist in voller Höhe innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verwarnung an die Stadtverwaltung zu zahlen. Wird das Verwarngeld gezahlt, erklärt sich der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden und das Verfahren ist beendet.
Selbstverständlich haben Betroffene aber auch die Möglichkeit, einen sogenannten Widerspruch, also eine „Beschwerde“ über die Verwarnung mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) bei der Stadtverwaltung einzulegen.
Zu Beginn des Verfahrens versendet die Stadtverwaltung die sogenannte Anhörung, bei der die Möglichkeit besteht, diesen Widerspruch einzulegen oder das Einverständnis zur Verwarnung zu erklären. Zudem kann der Service der digitalen Online-Anhörung genutzt werden.
Der eingereichte Widerspruch wird von der Stadtverwaltung geprüft. Wird einem Widerspruch entsprochen, wird das Verfahren eingestellt und das Verwarngeld entfällt. Wird einem Widerspruch nicht entsprochen, ist weiterhin das Bußgeld zu zahlen.
Im Falle einer verspäteten Zahlung wird eine Zahlungserinnerung an die betroffene Person verschickt. Auf diesem Wege nicht beendete Verfahren werden an den Landkreis Schaumburg zur weiteren Bearbeitung abgegeben.
Im Rahmen der Ordnungswidrigkeiten im Bereich „Parken“ gibt es unterschiedliche Tatbestände, die eine Verwarnung nach sich ziehen.
Beispiele hierfür sind:
- Parken ohne einen gültigen Parkschein / Parkscheibe
- Das Überschreiten der Parkdauer
- Parken auf Gehwegen
- Parken im absoluten Park- und Haltverbot
- Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen ohne gültigen Ausweis
Bei Verwarnungen für solche Ordnungswidrigkeiten wird ein Verwarngeld bzw. Bußgeld angeordnet. Die Höhe richtet sich nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Bußgeldkatalog. Bei Verwarnungen kann auf dieser Grundlage, je nach Ordnungswidrigkeit, ein Verwarngeld in Höhe von 5,00 € bis zu 55,00 € angeordnet werden.
Das festgelegte Verwarngeld ist in voller Höhe innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verwarnung an die Stadtverwaltung zu zahlen. Wird das Verwarngeld gezahlt, erklärt sich der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden und das Verfahren ist beendet.
Selbstverständlich haben Betroffene aber auch die Möglichkeit, einen sogenannten Widerspruch, also eine „Beschwerde“ über die Verwarnung mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) bei der Stadtverwaltung einzulegen.
Zu Beginn des Verfahrens versendet die Stadtverwaltung die sogenannte Anhörung, bei der die Möglichkeit besteht, diesen Widerspruch einzulegen oder das Einverständnis zur Verwarnung zu erklären. Zudem kann der Service der digitalen Online-Anhörung genutzt werden.
Der eingereichte Widerspruch wird von der Stadtverwaltung geprüft. Wird einem Widerspruch entsprochen, wird das Verfahren eingestellt und das Verwarngeld entfällt. Wird einem Widerspruch nicht entsprochen, ist weiterhin das Bußgeld zu zahlen.
Im Falle einer verspäteten Zahlung wird eine Zahlungserinnerung an die betroffene Person verschickt. Auf diesem Wege nicht beendete Verfahren werden an den Landkreis Schaumburg zur weiteren Bearbeitung abgegeben.
wichtige Unterlagen:
zuständige Organisationseinheit: