Abbruch baulicher Anlagen / Abbruchanzeige
Bauliche Anlagen mit Ausnahme von Hochhäusern und Teile baulicher Anlagen, die im Anhang zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aufgeführt sind, können verfahrensfrei abgebrochen und beseitigt werden.
Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zu § 60 NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, muss der Bauaufsichtsbehörde aber vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt werden.
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 NBauO die verantwortlichen Personen zum Abbruch oder zur Beseitigung dieser baulichen Anlagen verpflichten.
Dagegen darf ein Baudenkmal bzw. dürfen Teile eines Baudenkmals nur abgebrochen und beseitigt werden, wenn vorab eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 10 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz erteilt worden ist.
Für die Beseitigung baulicher Anlagen, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, ist eine Genehmigung nach § 144 BauGB erforderlich.
Benötigte Unterlagen
Vordruck "Anzeige über Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage" (§ 60 Abs. 3 NBauO)
Den Vordruck finden Sie hier.
Dem Vordruck sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
Lageplan (einfacher Lageplan gem. § 7 Abs. 3 BauVorlVO), der die Lage der zu beseitigenden baulichen Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
Bestätigung einer Tragwerksplanerin / eines Tragwerkplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen bzw. Anlagenteile, auf die sich der Abbruch auswirken kann (§ 60 Abs. 2 S. 2 NBauO),
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
zuständige Organisationseinheit: