Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Dem Antrag muss ein Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Auch die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" mit den entsprechenden Leistungsdaten wird von der GEZ akzeptiert.
Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit dem erforderlichen Nachweis an die GEZ * 50656 Köln zu senden. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist gesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Ab dem 18.04.2006 werden bei der Stadtverwaltung nur noch Befreiungsanträge an Personenkreise ausgegeben, die Grundsicherung, Asylbewerberleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem "RF"-Vermerk besitzen.
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Befreit werden kann der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Dem Antrag muss ein Bewilligungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Auch die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" mit den entsprechenden Leistungsdaten wird von der GEZ akzeptiert.
Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit dem erforderlichen Nachweis an die GEZ * 50656 Köln zu senden. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist gesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Ab dem 18.04.2006 werden bei der Stadtverwaltung nur noch Befreiungsanträge an Personenkreise ausgegeben, die Grundsicherung, Asylbewerberleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem "RF"-Vermerk besitzen.
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Loos, Elena | 05721 782-149 | 05721 782-110 |
zuständige Organisationseinheit: