Werbeanlagen
Werbeanlagen sind bauliche Anlagen. Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist eine Baumaßnahme, die gem. § 68 Abs. 1 NBauO der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung) bedarf. Es gibt darüber hinaus genehmigungsfreie Ausnahmefälle (unter 1 m² Ansichtsfläche, zeitlich befristete Anlagen u. ä.).
Besonders zu beachten sind Örtliche Bauvorschriften, die für bestimmte Bereiche der Stadt gesonderte Regelungen für Werbeanlagen getroffen haben.
Bitte lassen Sie sich durch uns beraten.
Dem Antrag sind in mindestens 2-facher Ausfertigung beizufügen:
- Zeichnung der Werbeanlage (Maßstab mind. 1:100)
- Darstellung der Werbeanlage mit Umgebung (Foto oder Zeichnung)
- Flurkartenauszug (Maßstab mind. 1:1.000)
- Ggf. statische Berechnungen
zuständige Organisationseinheit:
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Kruse, Dagmar |
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