Bauvoranfrage / Bauvorbescheid
Wird vor Einreichung des Bauantrages eine rechtsverbindliche Auskunft der Bauaufsichtsbehörde benötigt, kann eine schriftliche Bauvoranfrage gestellt werden. Gemäß § 73Niedersächsische Bauordnung kann über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, ein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
Bauvoranfragen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlichen Bauvorlagen sind mit einzureichen.
Bezieht sich die Bauvoranfrage nur auf die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit dem städtebaulichen Planungsrecht, sind der Anfrage lediglich ein Lageplan und eine Darstellung des Bauvorhabens beizufügen.
Ein positiver Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass das Bauvorhaben, wenn es mit der Bauvoranfrage weitgehend übereinstimmt, in den Punkten, die im Bauvorbescheid bereits geklärt sind, nicht abgelehnt werden kann.
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Innerhalb dieser Frist kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß Nr. 1.13 Baugebührenordung erhoben. Je nach Umfang und Zeitaufwand liegt die Verwaltungsgebühr zwischen 60,00 € und 1.620,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid (§ 73 NBauO)" mit Formulierung der Fragen, die im Rahmen des Bauvorbescheides beantwortet werden sollen
- Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Fragen erforderlich sind, z. B.
Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
ggf. Betriebsbeschreibung
Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis usw.
Berechnung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Fragen, ob die bauliche Anlage die Festsetzungen des Bebauungsplans einhält
Bauvoranfragen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlichen Bauvorlagen sind mit einzureichen.
Bezieht sich die Bauvoranfrage nur auf die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit dem städtebaulichen Planungsrecht, sind der Anfrage lediglich ein Lageplan und eine Darstellung des Bauvorhabens beizufügen.
Ein positiver Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass das Bauvorhaben, wenn es mit der Bauvoranfrage weitgehend übereinstimmt, in den Punkten, die im Bauvorbescheid bereits geklärt sind, nicht abgelehnt werden kann.
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Innerhalb dieser Frist kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß Nr. 1.13 Baugebührenordung erhoben. Je nach Umfang und Zeitaufwand liegt die Verwaltungsgebühr zwischen 60,00 € und 1.620,00 €.
Benötigte Unterlagen
- Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid (§ 73 NBauO)" mit Formulierung der Fragen, die im Rahmen des Bauvorbescheides beantwortet werden sollen
- Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Fragen erforderlich sind, z. B.
Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
ggf. Betriebsbeschreibung
Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis usw.
Berechnung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Fragen, ob die bauliche Anlage die Festsetzungen des Bebauungsplans einhält
wichtige Unterlagen:
zuständige Organisationseinheit:
Stadt Stadthagen
Rathauspassage 1
31655
Stadthagen
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
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Dietsch, Martin |
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Kruse, Dagmar |
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