Grundsteuer
Hier finden Sie Informationen zur Abgabe der Grundsteuererklärung.
Hier finden Sie eine Video-Ausfüllanleitung zur Erklärungsabgabe.
Die Grundsteuer ist als Realsteuer objektbezogen gestaltet. Die Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer sind die Beschaffenheit und der Wert des Grundbesitzes.
Das für den Bereich der Stadt Stadthagen zuständige Finanzamt Stadthagen führt die entsprechende Bewertung durch und setzt einen Grundsteuermessbetrag fest.
Dieser Grundsteuermessbetrag ist die bindende Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
Die jährliche Grundsteuer errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz.
Grundsteuer A = landwirtschaftliche Flächen, Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Grundsteuer B = unbebauter, bebauter Grundbesitz
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zur Zeit 506 von Hundert.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt zur Zeit 363 von Hundert.
Die Grundsteuer ist für jeden bewerteten Grundbesitz zu entrichten, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Wie verhalte ich mich, wenn ich vom Finanzamt den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhalte?
Beide Bescheide sind für Sie ganz wichtige Grundlagenbescheide die entscheidende Auswirkungen auf die spätere Höhe der von Ihnen an die Stadt zu zahlende Grundsteuer haben.
Prüfen Sie also, ob Sie tatsächlich ab dem vom Finanzamt festgestellte 1.1. des genannten Jahres schon Eigentümer waren, ob das bewertete Objekt richtig genannt ist und ob die festgestellten Werte für den Einheitswert und den sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetrag richtig sind. Sie haben hier nach Erhalt der Bescheide nur die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch beim Finanzamt einzulegen und damit evtl. notwendige Änderungen dieser Bescheid zu erwirken. Für Rückfragen und Erklärungen zu den getroffenen Feststellungen wenden Sie sich umgehend an das Finanzamt Stadthagen.
Was muss ich bei dem Verkauf meines Grundstückes beachten?
Die Grundsteuerpflicht ändert sich bei einem Verkauf innerhalb eines laufenden Jahres erst zum 01.01. des darauffolgenden Jahres, unabhängig von der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ein Erstattungsanspruch wird aber meist zwischen Verkäufer und Käufer im privatrechtlichen Kaufvertrag vereinbart.
Die Stadt erhält grundsätzlich vom Finanzamt Stadthagen eine Mitteilung über die Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Steuerpflicht.
Was ist bei einem Erbfall zu beachten?
Bei einem Todesfall ist für die notwenige Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch, beim Nachlassgericht im zuständigen Amtsgericht des letzten Wohnortes der/des Verstorbenen, von den Hinterbliebenen die Feststellung von Erben bzw. ein Erbschein zu beantragen.
Bitte informieren Sie auch die Grundsteuerstelle über den Todesfall, damit hier zeitnah, dann mit den Erben, die Grundsteuerangelegenheit geklärt werden kann.
wichtige Unterlagen:
zuständige Organisationseinheit:
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
![]() |
![]() |
Fahlbusch, Corinna |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
Mensching, Ursula |
![]() |
![]() |