Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Mit einer Erklärung bestimmen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlechtseintrag und Ihren Vornamen, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechtseintrags wählen:
- "weiblich"
- "männlich"
- "divers"
- kein Geschlechtseintrag.
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
- der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
- Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ bestimmen, können Sie männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie eine beliebige Kombination hierzu wählen.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten, sofern diese nicht dem künftig gewählten Geschlechtseintrag entsprechen oder weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung
Sie müssen die Abgabe der Erklärung mündlich (also durch persönliche Vorsprache) oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt vorab anmelden.
Die Erklärung können Sie erst nach Ablauf von drei und spätestens sechs Monaten nach der Anmeldung nur bei demselben Standesamt zur Niederschrift abgeben.
Sie können Ihre Erklärung nur höchstpersönlich abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Die beurkundete bzw. beglaubigte Erklärung erlangt erst mit der wirksamen Entgegennahme beim zuständigen Standesamt Wirksamkeit. Hierbei gilt folgende Reihenfolge:
Grundsätzlich ist das Standesamt des für Sie führenden Geburtenregisters zuständig.
Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister für Sie geführt wird.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit ist das Standesamt Ihres aktuellen oder letzten Wohnsitzes oder Ihres aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Ergibt sich danach ebenfalls keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin für die wirksame Entgegennahme zuständig.
Ansprechpartner:
vcard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Dittmar, Anne | 05721 782-122 | 05721 782-110 | ||
Kunze, Maria | 05721 782-121 | 05721 782-110 |
zuständige Organisationseinheit: